Angenommen, ein deutscher
Staatsbürger flieht nach einer Straftat ins Ausland, um der
Verfolgung und Verurteilung durch deutsche
Gerichte zu entgehen. Die deutschen Gerichte können dann im Ausland beantragen, dass der Straftäter an
Deutschland ausgeliefert wird. Dazu stellen sie einen Auslieferungsantrag. Die deutschen Gerichte bitten dabei das Land um Rechtshilfe, wie es in der Fachsprache heißt. Damit aber eine solche Bitte überhaupt erfolgreich sein kann, muss zwischen Deutschland und diesem
Staat ein Auslieferungsabkommen bestehen.
Es gibt internationale
Verträge, in denen steht, in welchen Fällen die Auslieferung
ausländischer Bürger rechtlich möglich ist. Ausländer, die in ihrem Heimatland
politisch verfolgt werden und bei uns
Asylrecht haben, können nicht einfach ausgeliefert werden. Bevor ein ausländischer Straftäter aus Deutschland an ein anderes Land ausgeliefert wird, muss immer erst eine gerichtliche Prüfung stattfinden.
Ein Deutscher, der im Ausland eine Straftat begangen hat, aber in Deutschland lebt, weil er im Ausland nicht gefasst wurde, darf nicht ins Ausland ausgeliefert werden. Das verbietet unser
Grundgesetz. Er muss sich dann aber vor einem deutschen Gericht verantworten. Innerhalb der EU-
Länder gibt es Ausnahmefälle, die durch
Gesetze geregelt sind.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid