Wenn die
Polizei feststellen möchte, wie eine bestimmte Person heißt und wer diese Person ist, dann unternimmt sie dazu eine Reihe von Maßnahmen. Das bezeichnet man als erkennungsdienstliche Behandlung. Die Polizei kann Finger-
und Handabdrücke abnehmen oder Fotografien herstellen. Sie misst, wie groß jemand ist und wie viel er wiegt. Sie notiert, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Auch wenn jemand tätowiert ist oder sonstige besondere Merkmale hat, wird das aufgeschrieben. Auch eine Speichelprobe kann zur erkennungsdienstlichen Behandlung gehören. (Dadurch kann man nämlich Erbinformationen eines Menschen bekommen und diese sind allen Menschen unterschiedlich).
Im Polizeigesetz steht, wann die Polizei solche erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch gegen den Willen des Betroffenen vornehmen darf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Polizei anders keine zuverlässigen Angaben zu einer Person bekommen kann. Wenn sich eine verdächtige Person gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wehrt, kann sie dazu gezwungen werden.
Auch Kinder und Jugendliche, die noch nicht
strafmündig sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zum Zweck der Verbrechensbekämpfung erkennungsdienstlich behandelt werden.
Stellt sich heraus, dass eine Person unschuldig ist, müssen alle Daten dieser Person gelöscht werden. Ausnahmen von dieser Regel sind im Polizeigesetz festgelegt.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid
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