Normalerweise sind die Eltern die Erziehungsberechtigten ihres Kindes. Sie übernehmen die sogenannte Personensorge für ihr Kind und damit alle Aufgaben, die das (noch unmündige, noch nicht
volljährige) Kind selbst nicht erfüllen kann oder darf. Diese elterliche Sorge steht in einer Ehe dem Vater und der Mutter zu gleichen Teilen zu. Es ist die Pflicht der Eltern, dieses Sorgerecht gemeinsam zum Wohle des Kindes auszuüben. Zum Beispiel entscheiden sie, welche weiterführende Schule ihr Kind besucht, wenn es die nötigen Voraussetzungen erbringt. Aber die Eltern können nicht darüber entscheiden, ob ihr Kind überhaupt die Schule besucht. Denn der Schulbesuch ist in
Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Für den Fall, dass die Eltern die Personensorge nicht mehr erfüllen können oder dürfen, entscheidet das Vormundschafts-
oder Familiengericht, wer stattdessen die Erziehungsberechtigung übernimmt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Eltern mit der Erziehung überfordert sind, getrennt leben oder geschieden sind. Maßgebend für das Urteil des
Gerichts ist auf jeden Fall, was für das Kind das Beste ist. Und wenn es schon 14 Jahre alt ist, kann es selber entscheiden, ob es bei dem Vater oder der Mutter bleiben möchte. Alle diese Fragen sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid