Das Wort "Klausel" ist vom Lateinischen abgeleitet und bedeutet so viel wie "Einzelbestimmung". In Verträgen und Testamenten gibt es solche Klauseln. Im deutschen Wahlgesetz ist die Fünfprozentklausel eine solche Einzelbestimmung, die für
Landtags-
und Bundestagswahlen sowie bei vielen Kommunalwahlen gilt. Sie besagt, dass eine
Partei, die sich zur
Wahl stellt, mindestens fünf Prozent der abgegebenen Wählerstimmen erreichen muss. Schafft sie es nicht, werden die Wählerstimmen, die für diese Partei abgegeben wurden, nicht berücksichtigt. Sie ist dann für diese Wahlperiode nicht im
Parlament vertreten. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn in mindestens drei Wahlkreisen die
Kandidaten einer Partei von den Wählern mit der
Erststimme direkt gewählt wurden, dann wird die Fünfprozentklausel nicht angewendet.
Bleibt noch die Frage, warum man diese Fünfprozentklausel -
in der Umgangssprache wird sie auch "Sperrklausel" oder "Fünfprozenthürde" genannt -
eingeführt hat. Die Antwort: Es soll auf diese Weise verhindert werden, dass zu viele kleine Parteien in die Volksvertretungen kommen. Dadurch würde die Arbeit in den Parlamenten sehr erschwert werden, weil es zu vielen
Konflikten und Streitereien kommen kann und notwendige Entscheidungen möglicherweise nicht getroffen werden können.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid