Das Wort "Haft" bedeutete früher in der mittelhochdeutschen Sprache so viel wie „Fessel“, „Band“. Wenn die
Polizei jemanden verhaftet, wird er, wenn man ihn für gefährlich hält, mit Handschellen gefesselt. Eine solche Verhaftung geht aber nicht so einfach. In den meisten Fällen braucht die Polizei einen Haftbefehl. Den beantragt der
Staatsanwalt bei einem
Richter. Dieser prüft, ob die Gründe, die der Staatsanwalt nennt, ausreichen, um die beschuldigte Person einzusperren, also in Untersuchungshaft zu nehmen. Dabei muss sich der Richter genau an die Vorschriften der deutschen Strafprozessordnung (STPO) halten. In den entsprechenden
Paragrafen steht, was der Haftbefehl im Einzelnen enthalten muss, wie bei der Verhaftung und danach vorgegangen werden muss. Denn man kann jemanden nicht einfach festnehmen, wenn der „Tatverdacht“ nicht ausreichend ist. In jedem Fall muss der Richter bei einer Vorführung und Befragung des Verhafteten noch einmal alles genau prüfen (in der Fachsprache ist das ein „Haftprüfungstermin“). Es könnte ja sein, dass der Festgenommene inzwischen durch Zeugenaussagen entlastet worden ist. Dann muss der Richter den Haftbefehl zurücknehmen. Oder aber der Richter kann den Beschuldigten gegen die Zahlung einer bestimmten Summe („Kaution“) erst einmal wieder freilassen. Das geht aber nur, wenn die Straftat kein Kapitalverbrechen wie Mord oder schwerer Raub war und das
Gericht der Meinung ist, der Täter wird bis zu seinem Prozess nicht
flüchten.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid
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