Das lateinische Wort "insolvens" heißt auf Deutsch "nicht-
lösend". Sinngemäß ist damit gemeint, dass man Schuldscheine nicht einlösen kann. Ein Betrieb, der keine Schuldscheine mehr einlösen kann, der also nicht mehr in der Lage ist, ausstehende Rechnungen zu bezahlen, ist insolvent. Er hat nicht mehr die Möglichkeit, bei der
Bank Kredit zu bekommen, und auch andere Geldquellen stehen nicht mehr zur Verfügung. Ein solcher Betrieb kann bei einer dafür zuständigen Behörde Insolvenz anmelden.
Nach der Anmeldung der Insolvenz wird in einem Verfahren versucht, die Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem insolventen Betrieb zu befriedigen. Dazu stellt der Insolvenzverwalter einen Plan auf, in dem aufgelistet wird, welche Vermögenswerte, zum Beispiel Maschinen, Anlagen, Grundbesitz und so weiter (das Ganze nennt man Insolvenzmasse) zur Deckung der Schulden herangezogen werden können. Im besten Falle kann das Insolvenzverfahren die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens wieder herstellen und die Produktion kann normal weiter gehen. Auch kann nach einem geordneten Insolvenzverfahren der Schuldner von den Restschulden befreit werden, so dass ein Neuanfang möglich ist.
Das ganze Verfahren läuft nach dem Insolvenzrecht ab. Eine Verschleppung der Insolvenz, das heißt, eine Verschleierung der Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Gläubigern, kann für die Verantwortlichen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid