Für wen gelten Jugendschutzgesetze?Kinder (bis 14 Jahre)
Jugendliche (ab 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre)
Ausgehen
Wie lange ein Kind oder Jugendlicher abends rausgehen darf, wie lange es auf der Straße spielen darf, ob es bei der Freundin/ dem Freund übernachten darf usw., wird nicht vom
Gesetz geregelt, sondern muss zwischen Eltern und Kind verhandelt oder von den Eltern bestimmt werden.
Wenn sich das Kind aber in der Öffentlichkeit aufhalten will, gilt:Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen sind für Kinder und Jugendliche tabu, also verboten!Für den Aufenthalt in
Gaststätten (= Restaurants, Cafes, Hotels, Imbissstuben, Vereins-
und Sportgaststätten sowie Bierzelte) gilt:
Unter 16 Jahren nur in Begleitung oder um dort zwischen 5 und 23 Uhr etwas zu trinken oder zu essen.
Mit 16 Jahren darf man auch alleine in Gaststätten gehen, sich dort allerdings nicht nach 24 Uhr aufhalten. Ab 5 Uhr morgens ist es wieder erlaubt.
Die Regeln gelten nicht, wenn man auf Reisen ist oder eine Veranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe organisiert worden ist.
Wer ein Träger der Jugendhilfe ist, steht hier:
Träger der Jugendhilfe (BLJA)Für den Besuch von
Discotheken, Tanzveranstaltungen (Achtung: gilt nicht für Musikkonzerte!) gilt:
Unter 16 Jahren: ohne Begleitung gar nicht erlaubt
Ab 16 Jahren: ohne Begleitung nicht länger als bis 24 Uhr
Bei
Veranstaltungen der Jugendhilfe oder solchen, die zum
Brauchtum gehören:
Kinder (bis 14 Jahre): bis 22 Uhr
Jugendliche unter 16 Jahre: bis 24 Uhr
Sind die Eltern dabei oder eine vergleichbare Begleitung, gelten die Regeln und zeitlichen Begrenzungen nicht.
Was heißt
Begleitung?
1.) Eltern (oder
Erziehungsberechtigte)
2.) Person ab 18 Jahren, die nach Vereinbarung die Aufsichtspflicht vorübergehend wahrnimmt, Beispiele: Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte etc.
Zusammenfassung:
| Bis 14 (Kinder) | Jugendliche unter 16 | Jugendliche ab 16 und unter 18 |
| Ausgang generell (privat, bei Freunden etc.) | Entscheidung liegt bei den Eltern | Entscheidung liegt bei den Eltern | Entscheidung liegt bei den Eltern |
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| Aufenthalt in der Öffentlichkeit, also in Gaststätten etc. (Ausnahmen besondere Veranstaltungen, zum Beispiel von der Jugendhilfe) | Mit Begleitung oder zum Essen oder Trinken (nicht zwischen 23 Uhr und 5 Uhr) | Mit Begleitung oder zum Essen oder trinken (nicht zwischen 23 Uhr und 5 Uhr) | Ohne Begleitung nur bis 24 Uhr |
| | | | |
| Diskotheken, Tanzveranstaltungen etc. | Ohne Begleitung gar nicht | Ohne Begleitung gar nicht | Ohne Begleitung bis 24 Uhr |
| | | | |
| Veranstaltungen der Jugendhilfe, des Brauchtums etc. | Bis 22 Uhr | Bis 24 Uhr | Unbegrenzt |
Quellen:
Gesetzestext:
BMFSFJhttp://www.ajs-bw.de/faq.htmlArbeiten
Die Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) ist grundsätzlich verboten. Die Kinder bzw. Jugendlichen dürfen aber in begrenztem Rahmen tätig werden.
Kinder über 13 Jahren dürfen zum Beispiel:
In Haus und Garten arbeiten, Botengänge erledigen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen, Einkaufstätigkeiten (keinen Alkohol oder Tabakwaren!),
Zeitungen oder Werbematerial austragen etc.
Voraussetzungen dazu:
- Zustimmung der Eltern
- Leichte und für Kinder geeignete Arbeit
- Höchstens zwei Stunden (bzw. drei Stunden auf dem Bauernhof) täglich
- Nicht vor acht Uhr und nicht nach 18 Uhr
- Nicht vor oder während des Schulunterrichts
- Nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche
Ferienarbeit:
Jugendliche (15 Jahre alt, vollzeitschulpflichtig):
- Höchstens vier Kalenderwochen im Jahr
- Beschäftigung nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr
- Arbeitszeit: nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche
- Ruhepausen: spätestens nach 4,5 Stunden die erste Pause (wenn Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden: mind.: 30 Minuten Pause; mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 60 Minuten Pause)
Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren dürfen außerdem arbeiten:
- in Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
- in der Landwirtschaft ab 5 Uhr und bis 21 Uhr
- in Bäckereien ab 5 Uhr
Beschäftigungsbeschränkungen:
- nicht arbeiten dürfen Jugendliche an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Ausnahmen:Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, im Familienhaushalt, im Gaststättengewerbe etc.
An Samstagen auch in:
- offenen Verkaufsstellen, Bäckereien etc.
- im Friseurhandwerk
- im Verkehrswesen etc.
absolutes Beschäftigungsverbot:
am 24. und
31. Dezember nach 14 Uhr, am ersten Weihnachtstag, an
Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am
1. Mai Berufsschule und Prüfungen:Für den Berufsschulunterricht und für die Teilnahme am Unterricht muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden.
Nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche:
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht
- am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschlussprüfung
(Die Teilnahme am Unterricht wird auf die Arbeitszeit angerechnet)
| Was? | Wann? | Wie lange? | Zu beachten: |
| Kinder (13-14) | Nur leichte Tätigkeiten | Nicht vor acht Uhr und nicht nach 18 Uhr | Max. 2 Stunden täglich (Ausnahme Bauernhof: 3 Stunden) | Zustimmung der Eltern |
Jugendliche ab 15 (vollzeit- schulpflichtig) | Ferienarbeit (vier Kalender- wochen) | Beschäftigung nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | Feste Pausen, nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen |
| Jugendliche ab 16 Jahren | Tätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits- schädlich sind | Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | |
| Berufsschüler | Tätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits- schädlich sind | Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht;am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschluss- prüfung |
Quellen:
Jugendarbeitsschutzgesetz (Kindex)Das Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendserver Dresden)