Mit diesem Begriff ist eine Vereinigung von Personen gemeint, die sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben. Das kann zum Beispiel ein
Verein sein, eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft.
Es gibt genaue rechtliche Vorschriften, nach denen diese Körperschaften handeln müssen. Festgelegt ist das zum Beispiel im Handelsrecht, im
Arbeitsrecht oder im Wettbewerbsrecht. Weil diese
Gesetze zum sogenannten
Privatrecht zählen (das sind alle rechtlichen Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen den
Bürgern regeln), spricht man von "privatrechtlichen" Körperschaften.
Es gibt auch Körperschaften des öffentlichen Rechts. (Im öffentlichen Recht wird das Verhältnis der Bürger zum
Staat geregelt oder auch die Beziehungen von verschiedenen Verwaltungen untereinander.) Solche Körperschaften sind zum Beispiel
Gemeinden oder Zweckverbände, die für die Verkehrsbetriebe, für die Versorgung der Bürger mit Wasser oder für die Abfallentsorgung zuständig sind. Auch die meisten Universitäten in
Deutschland sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese Körperschaften unterliegen der Staatsaufsicht.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid