In Artikel 5 unseres
Grundgesetzes und in der Menschenrechtserklärung der
UNO ist festgelegt, dass jeder Bürger, jede
Bürgerin das
Grundrecht hat, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern und zu verbreiten (in Wort, Bild oder Schrift). Dabei darf niemand unter Druck gesetzt, bedroht oder auf eine andere Weise daran gehindert werden, dieses Recht auszuüben. Die Menschen können ihre Meinung auf unterschiedliche Weise kundtun. Dazu gehören zum Beispiel
Demonstrationen, das Tragen von Abzeichen oder das Kleben von Plakaten.
Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehört das Recht der freien Berichterstattung, aber auch die
Informationsfreiheit. Das bedeutet, dass alle Bürger freien Zugang zu den
Medien wie
Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Bücher oder Internet haben müssen. Auch andere Formen, das Recht der Meinungsfreiheit wahrzunehmen, sind möglich. Eingeschränkt werden kann das Recht der Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Vorschriften und
Gesetze, wie sie zum Beispiel im
Jugendschutzgesetz enthalten sind.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gehört zu den wichtigsten Gütern eines freien und
demokratischen Staates, denn ohne die Meinungsfreiheit ist es nicht möglich, an der Demokratie mitzuwirken.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid