In Artikel 21 des
Grundgesetzes steht, dass die
politischen Parteien eine besondere Bedeutung für die
Demokratie haben. Eine Partei darf nur dann verboten werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie gegen unsere
Verfassung verstößt. Dies kann nur in einem Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht geschehen.
Ein Verbot von Parteien ist also sehr schwierig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Partei nicht willkürlich verboten wird. In Deutschland ist man auch aufgrund der Erfahrung mit dem Nationalsozialismus und der
DDR sehr vorsichtig, wenn es um Parteienverbote geht. In beiden
Diktaturen waren freie Parteien verboten, die Macht lag bei einer einzigen Partei.
Bisher wurden in der
Bundesrepublik Deutschland zwei Parteien verboten: 1952 die
Sozialistische Reichspartei (SRP), eine Nachfolgeorganisation der
nationalsozialistischen Partei (NSDAP), und im Jahre 1956 die
Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein Verbotsverfahren gegen die rechtsgerichtete Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde 2003 vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfahrensfehlern eingestellt. Derzeit wird erneut geprüft, ob ein Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden soll.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid
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