Jeder Bürger, jede
Bürgerin hat das Recht, sich mit einer schriftlichen Bitte (das lateinische Wort dafür ist „petition“) oder auch einer Beschwerde an das
Parlament, an den
Bundespräsidenten oder eine Behörde zu wenden. Dies steht in Artikel 17 des
Grundgesetzes. Der Empfänger einer solchen Petition ist verpflichtet, den Brief anzunehmen und zu beantworten. Damit ist allerdings nicht die Verpflichtung verbunden, die Bitten der Bürger zu erfüllen oder den Beschwerden immer Recht zu geben. Im
Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Länder gibt es sogenannte Petitionsausschüsse, die diese Bitten an die Volksvertretung im Einzelnen genau prüfen und darauf antworten.
Übrigens:
Das Recht, sich an den Deutschen Bundestag zu wenden, haben auch Kinder und Jugendliche.Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid