Das deutsche Wahlsystem ist eine Kombination aus
Verhältniswahl und
Mehrheitswahl. Bei den
Wahlen zum
Deutschen Bundestag wählt man mit seiner ersten Stimme den Direktkandidaten oder die Direktkandidatin. Wer die
Mehrheit aller Erststimmen in einem
Wahlkreis erhält, ist auf jeden Fall gewählt (Mehrheitswahl). Mit der zweiten Stimme wählt man eine Partei. Nach einem bestimmten System wird dann errechnet, wie viele
Kandidaten eine Partei entsprechend den Zweitstimmen in das
Parlament schicken kann (Verhältniswahl). Ein Teil der
Abgeordneten im Parlament wird also mit der Erststimme gewählt, der andere Teil wird von den
Parteien bestimmt (
Landesliste) und zwar entsprechend der Zahl der Zweitstimmen, die diese Partei bekommen hat. Es kann vorkommen, dass für eine Partei mehr Direktkandidaten ins Parlament gewählt werden, als dieser Partei nach den Zweitstimmen eigentlich zustehen. Dies sind die sogenannten Überhangmandate.
Ein Beispiel: Angenommen, eine Partei gewinnt bei einer Wahl 15 Direktmandate. Bei den Zweitstimmen erhält sie 40 Prozent der Stimmen, das würde, so wollen wir hier annehmen, insgesamt 20 Mandate im Parlament bedeuten. Dann würden für die Partei auf jeden Fall die 15 direkt gewählten Abgeordneten ins Parlament einziehen und zusätzlich 5 weitere Abgeordnete von der Landesliste. Hätten allerdings 22 Kandidaten ein Direktmandat erhalten, die Zahl der Zweitstimmen wäre aber gleich geblieben, so würden der Partei "eigentlich" – wie oben – nur 20 Sitze im Parlament zustehen. Die zwei zusätzlichen Sitze erhält die Partei aber auf jeden Fall. Dies sind die Überhangmandate.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid
Ich verstehe es einfach nicht mit den Überhangsmandaten im Landtag
Antwort der Redaktion:
Hallo Natalie, du hast Recht, die Überhangmandate sind ein ziemlich kompliziertes Thema. Vielleicht hilft dir
dieser Videoclip der
Bundeszentrale für politische Bildung es besser zu verstehen. Das Problem der Überhangmandate wird dort sehr anschaulich erklärt.