Alle Menschen haben in
Deutschland das Recht, sich in kleineren oder größeren Gruppen zu versammeln und ihre Forderungen oder Proteste öffentlich bekannt zu machen. Das kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, zum Beispiel bei Kundgebungen,
Demonstrationen, aber auch mit Unterschriften-
oder Flugblattaktionen. Das Recht auf
Meinungsfreiheit steht in Artikel 5 des
Grundgesetzes. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in Artikel 8 festgelegt. Friedliche Versammlungen unter freiem Himmel sind durch dieses
Gesetz geschützt, müssen allerdings zwei Tage vorher bei den Behörden angemeldet werden. Es kann bei
Demonstrationen bestimmte Einschränkungen geben oder auch eine Überwachung durch die
Polizei, denn es dürfen keinesfalls die Rechte der
Bürger, die nicht teilnehmen, verletzt werden. Grundsätzlich verboten sind Versammlungen innerhalb der
Bannmeilen. Das sind bestimmte Bereiche um
Parlaments-
und
Regierungsgebäude sowie um das Gebäude des
Bundesverfassungsgerichts. Diese Orte sind für das Funktionieren unseres
Staates besonders wichtig und werden deshalb auch besonders geschützt. Für Volksfeste oder
religiöse Veranstaltungen gelten allerdings Ausnahmen. Sie dürfen innerhalb dieser Zone stattfinden. Es gibt noch weitere Einschränkungen des Versammlungsrechts. Es dürfen natürlich keine Straftaten begangen oder dazu aufgehetzt werden.
Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid
Muß eine Versammlung einen bestimmten Zweck haben?
Antwort der Redaktion:
Hallo Gina, wenn man sich aktiv versammelt, macht man das in der Regel schon aus einem bestimmten Zweck heraus. In wie weit ein Zweck sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Menschen versammeln sich ja nicht nur, um eine
politische Botschaft zu vermitteln, sondern zum Beispiel auch, wie bei den "Flashmobs", um verrückte Aktionen durchzuführen.
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