Informationen zum Jugendschutz in Deutschland
Für wen gelten Jugendschutzgesetze?
Kinder (bis 14 Jahre) Jugendliche (ab 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre) AusgehenWie lange ein Kind oder Jugendlicher abends rausgehen darf, wie lange es auf der Straße spielen darf, ob es bei der Freundin/ dem Freund übernachten darf usw., wird nicht vom Gesetz geregelt, sondern muss zwischen Eltern und Kind verhandelt oder von den Eltern bestimmt werden.Wenn sich das Kind aber in der Öffentlichkeit aufhalten will, gilt: Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen sind für Kinder und Jugendliche tabu, also verboten! Für den Aufenthalt in Gaststätten (= Restaurants, Cafes, Hotels, Imbissstuben, Vereins- Unter 16 Jahren nur in Begleitung oder um dort zwischen 5 und 23 Uhr etwas zu trinken oder zu essen. Mit 16 Jahren darf man auch alleine in Gaststätten gehen, sich dort allerdings nicht nach 24 Uhr aufhalten. Ab 5 Uhr morgens ist es wieder erlaubt. Die Regeln gelten nicht, wenn man auf Reisen ist oder eine Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe organisiert worden ist. Wer ein Träger der Jugendhilfe ist, steht hier: Träger der Jugendhilfe (BLJA) Für den Besuch von Discotheken, Tanzveranstaltungen (Achtung: gilt nicht für Musikkonzerte!) gilt: Unter 16 Jahren: ohne Begleitung gar nicht erlaubt Ab 16 Jahren: ohne Begleitung nicht länger als bis 24 Uhr Bei Veranstaltungen der Jugendhilfe oder solchen, die zum Brauchtum gehören: Kinder (bis 14 Jahre): bis 22 Uhr Jugendliche unter 16 Jahre: bis 24 Uhr Sind die Eltern dabei oder eine vergleichbare Begleitung, gelten die Regeln und zeitlichen Begrenzungen nicht. Was heißt Begleitung? 1.) Eltern (oder Erziehungsberechtigte) 2.) Person ab 18 Jahren, die nach Vereinbarung die Aufsichtspflicht vorübergehend wahrnimmt, Beispiele: Jugendleiter/innen, Erzieher/innen, Verwandte etc. Zusammenfassung:
Quellen: Gesetzestext: BMFSFJ http://www.ajs- ArbeitenDie Beschäftigung von Kindern (unter 15 Jahren) ist grundsätzlich verboten. Die Kinder bzw. Jugendlichen dürfen aber in begrenztem Rahmen tätig werden. Kinder über 13 Jahren dürfen zum Beispiel: In Haus und Garten arbeiten, Botengänge erledigen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen, Einkaufstätigkeiten (keinen Alkohol oder Tabakwaren!), Zeitungen oder Werbematerial austragen etc. Voraussetzungen dazu:
Ferienarbeit: Jugendliche (15 Jahre alt, vollzeitschulpflichtig):
Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren dürfen außerdem arbeiten:
Beschäftigungsbeschränkungen:
Ausnahmen: Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, im Familienhaushalt, im Gaststättengewerbe etc. An Samstagen auch in:
absolutes Beschäftigungsverbot: am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr, am ersten Weihnachtstag, an Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai Berufsschule und Prüfungen: Für den Berufsschulunterricht und für die Teilnahme am Unterricht muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden. Nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche:
Quellen: Jugendarbeitsschutzgesetz (Kindex) Das Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendserver Dresden) |