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In Artikel 21 des Grundgesetzes steht, dass die politischen Parteien eine besondere Bedeutung für die Demokratie haben. Eine Partei darf nur dann verboten werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie gegen unsere Verfassung verstößt. Dies kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geschehen.
Ein Verbot von Parteien ist also sehr schwierig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Partei nicht willkürlich verboten wird. In Deutschland ist man auch aufgrund der Erfahrung mit dem Nationalsozialismus und der DDR sehr vorsichtig, wenn es um Parteienverbote geht. In beiden Diktaturen waren freie Parteien verboten, die Macht lag bei einer einzigen Partei. Bisher wurden in der Bundesrepublik Deutschland zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), eine Nachfolgeorganisation der nationalsozialistischen Partei (NSDAP), und im Jahre 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein Verbotsverfahren gegen die rechtsgerichtete Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) wurde 2003 vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfahrensfehlern eingestellt. Gerd Schneider/ Christiane Toyka-Seid Noch Fragen?
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