Wer in einem Wahlkreis als Kandidat/-in antreten möchte, muss vorher mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten aus dem Wahlkreis nachweisen, die diese Kandidatur unterstützen. Dieser Vorschlag (in der Fachsprache sagt man „Kreiswahlvorschlag“) muss bei der Bundeswahlleiterin eingereicht werden. Einzelkandidierende können sich für einen beliebigen Wahlkreis in Deutschland bewerben. Sie müssen dort keinen Wohnsitz haben. Die Direktkandidaten und Direktkandidatinnen bewerben sich, wie es in der Fachsprache heißt, um ein Direktmandat. Sie werden von den Wählerinnen und Wählern mit der sogenannten Erststimme gewählt.
Wenn Parteien im Deutschen Bundestag vertreten sind
Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen vor einer Wahl sogenannte Landeslisten erstellen. Auf diesen Landeslisten stehen die Namen der Personen, die von der Partei für die Bundestagswahl aufgestellt werden und in den Bundestag geschickt werden sollen.
Wenn Parteien nicht im Deutschen Bundestag vertreten sind
Politische Vereinigungen, die bisher nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag vertreten sind, müssen der Bundeswahlleiterin mitteilen, dass sie sich bewerben wollen und Unterstützerunterschriften einholen. Der Bundeswahlausschuss, dem die Bundeswahlleiterin sowie einige andere Personen angehören, prüft, wer zugelassen wird. Hierzu gibt es genaue Regeln im Bundeswahlgesetz.
Die Parteimitglieder stimmen auf Parteiversammlungen darüber ab, welche Personen für sie als Abgeordnete in den Bundestag einziehen sollen. Diese Personen sind die Kandidatinnen und Kandidaten der Parteien. Wer von den Parteimitgliedern gewählt wird, steht dann auf einer sogenannten Landesliste. Landeslisten stellen die Parteien für jedes Bundesland auf, in dem sie sich zur Wahl stellen. Wichtig ist die Reihenfolge, in der die Personen auf der Liste stehen. Je höher jemand dort steht, desto größer ist die Chance, auch tatsächlich als Abgeordnete/-r in den Bundestag zu kommen.
Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten gewählt, die später im Bundestag arbeiten. Eine ihrer wichtigen Aufgaben ist es, den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu wählen. Auch wenn die Bürgerinnen und Bürger also selbst den Kanzler oder die Kanzlerin nicht wählen, ist es doch für alle Wähler/-innen wichtig zu wissen, wer später dieses Amt bekleiden soll.
Parteien, die für sich eine Chance ausrechnen, nach der Wahl den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin zu stellen, benennen deshalb oft schon im Wahlkampf ihren "Kanzlerkandidaten" oder ihre "Kanzlerkandidatin". Es gibt auch Parteien, die eine Person als Kanzlerkandidat/in benennen, obwohl diese Person keine echte Chance hat, nach der Wahl Bundeskanzler/-in zu werden, Damit erhofft sich die Partei Vorteile im Wahlkampf. Jede Partei kann selbst entscheiden, ob sie eine Person als Kanzlerkandidat/-in benennt. Niemand kann sie daran hindern.